Mietspiegel Trier 2008

Mietspiegel Trier 2008

Der Stadtrat hat am 29.05.2008 den neuen Mietspiegel für die Stadt Trier beschlossen.
Mit der fünften Neuauflage des Mietspiegels der Stadt Trier seit 1992 stellt die Stadt Trier ihren Bürgerinnen und Bürgern, und zwar sowohl Mietern als auch Vermietern, wieder eine „Serviceleistung“ zur Bestimmung der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ für den Bereich der Stadt Trier zur Verfügung. Der neue Mietspiegel wurde unter der Federführung des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik erstellt.

Die mittlere monatliche Nettomiete - ermittelt über alle erfassten Wohnungen und unabhängig von Wohnfläche, Baujahr und sonstigen Wohnwertmerkmalen - liegt in der Stadt Trier bei 5,62 Euro/qm.
Der „Mietspiegel 2008 für die Stadt Trier“ ist ein qualifizierter Mietspiegel. Er wurde nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und vom Stadtrat als „qualifizierter Mietspiegel“ im Sinne der Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB anerkannt.

Bei dem aktuellen qualifiezierten Mietspiegel 2008 der Stadt Trier handelt es sich um eine Fortschreibung des Mietspiegels aus dem Jahr 2006. Dabei wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen die Anpassung nach der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Steiergerungsrate für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland vorgenommen.

Ortsübliche Vergleichsmiete und Mietspiegel

Der Mietspiegel ist gemäß §§ 558c und 558d BGB eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder - von Betriebskostenerhöhungen abgesehen - geändert worden sind. Der Mietspiegel weist einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblichen Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien aus.
Der Mietspiegel trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern.

Anwendungsbereich des Mietspiegels

Der Mietspiegel 2008 für die Stadt Trier gilt nur für Mietwohnungen auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 20 m⊃2; und 140 m⊃2;.
Der Mietspiegel in seiner Eigenschaft als Marktübersicht für tatsächlich gezahlte Mieten findet insbesondere Anwendung als Begründungsmittel bei Mieterhöhungsverlangen, als Orientierungshilfe bei Neuabschlüssen von Mietverträgen, zur Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten und von Mietpreisüberhöhung.

Mieterhöhungsverlangen:

Der qualifizierte Mietspiegel gilt als wichtigstes Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren. Zwar kann der Vermieter, auch wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, der Angaben für die betreffende Wohnung enthält, weiterhin ein anderes der angeführten Begründungsmittel wählen. In diesem Fall muss er dennoch auf die Ergebnisse des qualifizierten Mietspiegels im Erhöhungsschreiben hinweisen, sofern die betreffende Wohnung im Mietsspiegel enthalten ist.

Neuvermietung:

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht gleichzusetzen mit der im Falle einer Neuvermietung zu erzielenden Marktmiete. Bei Neuvermietungen kann die Miete grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Mietspiegel stellt keine Preisempfehlung dar, kann jedoch als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Mietpreisüberhöhung:

Der Gesetzgeber hat Grenzen festgelegt, um dem Mieter einen Schutz vor missbräuchlich hohen Mieten zu gewähren. Dabei darf die Miete nicht in auffälligem Missverhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete stehen und diese nur in gewissem Rahmen überschreiten. Hier sind die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes und des Strafgesetzbuches hinsichtlich Mietpreisüberhöhung und Mietwucher zu beachten.

Einschränkungen und Ausschlusskriterien:

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:

* preisgebundene, öffentlich geförderte Sozialwohnungen, für die ein Berechtigungsschein notwendig ist;
* Wohnraum, der überwiegend gewerblich genutzt wird;
* Wohnraum in Studentenwohn-, Jugendwohn-, Alten(pflege)-, Obdachlosenheimen oder in sonstigen Heimen;
* Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.

Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht oder nur in unzureichender Anzahl erfasst wurden:

* Wohnraum mit einer Wohnfläche unter 20 m⊃2; und über 140 m⊃2;;
* Dienst- oder Werkswohnungen, deren Mietvertrag/Miethöhe an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind (z.B. Hausmeisterwohnung);
* (teil-)möbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Einbauküche und Einbauschränke);
* Untermietverhältnisse;
* Wohnraum, der nur für einen kurzen Zeitraum – maximal 3 Monate – zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (z.B. Ferienwohnung);
* Wohnraum, für den mehr als ein Mietvertrag besteht;
* Einzelzimmer, das Teil einer kompletten Wohnung ist;
* Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften;
* Wohnraum, der verbilligt oder kostenlos überlassen wird;
* nicht abgeschlossener Wohnraum.



Ortsübliche Vergleichsmiete für eine Standardwohnung

Die Tabelle 1 gibt das mittlere Nettomietniveau sowie Ober- und Untergrenzen für entsprechend definierte Standardwohnungen unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Baualters in Euro/m⊃2; pro Monat an.

Als Standardwohnung definiert ist Wohnraum

in einem Mehrfamilienhaus mit mindestens 3 Wohnungen pro Haupteingang (jedoch kein Zweifamilienhaus oder Hochhaus mit mehr als 5 Volletagen),
mit Zentralheizung bzw. zentraler Etagenheizung und zentraler Warmwasserversorgung ausgestattet,
mit durchschnittlicher Sanitär- und Wohnungsausstattung,
nicht modernisiert (d.h. unveränderter Zustand wie bei Baufertigstellung),
ohne besondere Gemeinschaftsanlagen,
in normaler kleinräumiger Wohnlage,
in 5 bis 6 km Wegentfernung zum Stadtzentrum (Hauptmarkt).

* QUELLE Stadt Trier - www.trier.de

* Quelle Stadt Trier www.trier.de